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BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.

Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muß mindestens 3 Zentimeter dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 Zentimeter voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder zu sichern.