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BGBl. Nr. 103/1968

kundgemacht 26.03.1968 RIS↗
103. Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln
VERTRAG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE, WELCHE DIE TÄTIGKEITEN DER STAATEN BEI DER ERFORSCHUNG UND NUTZUNG DES WELTRAUMES, EINSCHLIESSLICH DES MONDES UND ANDERER HIMMELSKÖRPER, REGELN
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1968× zu Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu

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