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BGBl. Nr. 523/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1974× zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird gemäß den in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften abgewickelt.