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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.