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BGBl. Nr. 263/1975

kundgemacht 15.05.1975 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1975× zu Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.03.1975 · idF BGBl. Nr. 263/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die den Aufenthalt und die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit betreffenden Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nicht berührt.