einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
BGBl. Nr. 346/1975
346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II
ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Ziffer eins Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:
- Litera a
- Litera bvon dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang römisch eins und römisch zwei festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
- Litera cmit den in Anhang römisch zwei vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.
Ziffer 2 Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang römisch zwei erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.