Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 346/1975

kundgemacht 26.06.1975 RIS↗
346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II
ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1975× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 27.06.1975 – 26.02.2010 · idF BGBl. Nr. 346/1975 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Ziffer eins Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:

  1. Litera a
    einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
  2. Litera b
    von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang römisch eins und römisch zwei festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
  3. Litera c
    mit den in Anhang römisch zwei vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.

Ziffer 2 Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang römisch zwei erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.