Absatz eins,Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
BGBl. Nr. 517/1975
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation
- Absatz 2,Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbandes oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.