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BGBl. Nr. 517/1975

kundgemacht 03.10.1975 RIS↗
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 517/1975× zu Internationale Patentklassifikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Patentklassifikation neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 07.10.1975 · idF BGBl. Nr. 517/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation

  1. Absatz eins,Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbandes oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.