ist es Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, innerhalb der in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten Verbotszonen Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen;
BGBl. Nr. 574/1975
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Vorbehaltlich der Artikel römisch vier und römisch fünf
- Litera a
- Litera bdürfen andere Schiffe als Tankschiffe, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, Öl oder ölhaltiges Gemische nur in möglichst weiter Entfernung von der Küste ablassen. Nach Ablauf von drei Jahren, nachdem das Übereinkommen in Bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, findet Buchstabe a auch auf andere Schiffe als Tankschiffe Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen von solchen Schiffen nicht verboten ist, wenn das Schiff sich auf der Reise nach einem Hafen befindet, der nicht mit den in Artikel römisch acht genannten Anlagen für andere Schiffe als Tankschiffe ausgestattet ist;
- Litera cist das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen für Schiffe von 20.000 und mehr Bruttoregistertonnen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, und für die der Bauauftrag an oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung erteilt wurde, verboten. Ist jedoch der Kapitän der Auffassung, daß es infolge besonderer Umstände unzweckmäßig oder undurchführbar ist, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten, so können sie außerhalb der in Anlage A bezeichneten Verbotszonen abgelassen werden. Die Gründe für ein solches Ablassen sind der Vertragsregierung des Hoheitsgebiets, das für das Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständig ist, zu melden. Die Vertragsregierungen haben der Organisation mindestens einmal jährlich über derartiges Ablassen ausführlich Bericht zu erstatten.