Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
BGBl. Nr. 289/1979
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
- Litera adie Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
- Litera bzollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
- Litera cMaßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.