Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera aumfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird: Anmerkung, richtig:;)
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
- Ziffer einsalle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzen;
- Ziffer 2alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragsstaaten geltenden Recht errichtet worden sind;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Minister der Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Republik Österreich den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich.