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BGBl. Nr. 214/1980

kundgemacht 23.05.1980 RIS↗
214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1980× zu Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 09.07.1979 · idF BGBl. Nr. 214/1980 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

DER BEAUFTRAGTE

(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft gemacht.

(b) Handlungsvollmacht im Namen der Beteiligten. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Funktionen erforderlichen Rechtsgeschäfte zu vollziehen. (c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees anstelle der von ihr namhaft gemachten Vertragschließenden Partei oder jedes anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten einen anderen Rechtsträger als Beauftragten namhaft machen. Die Annahme aller danach erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Exekutivkomitees. (d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt, sofern:

  1. Absatz eins,
    eine Vertragschließende Partei oder ein von einer Vertragschließenden Partei namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes auf schriftlichem Wege unterrichtet;
    und
  2. Absatz 2,
    dieser Vertragschließenden Partei oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.