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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Jeder Vertragsstaat, der nach seinem Recht für die Verfolgung einer strafbaren Handlung zuständig ist, kann für die Anwendung dieses Übereinkommens auf die Einleitung der Verfolgung verzichten oder sie einstellen, wenn der Beschuldigte wegen derselben Tat von einem anderen Vertragsstaat verfolgt wird oder verfolgt werden soll. Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 2 ist die Entscheidung über den Verzicht auf die Verfolgung oder über deren Einstellung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im anderen Vertragsstaat nur vorläufig.