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BGBl. Nr. 455/1985

kundgemacht 08.11.1985 RIS↗
455. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ZUR VEREINFACHUNG DES RECHTLICHEN VERKEHRS NACH DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1985× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 3↗RIS↗

Übersetzungen

Artikel 3

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.