bedeutet der Ausdruck „Thailand“ das Königreich Thailand einschließlich der zugehörigen Küstengewässer des Königreichs Thailand, die derzeit oder in Zukunft nach thailändischem Recht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bestimmt werden, in denen das Königreich Thailand seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf;
BGBl. Nr. 263/1986
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ABSCHNITT römisch zwei
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera a
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Thailand;
- Litera dumfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, unverteilte Nachlässe, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die thailändische Steuer oder die österreichische Steuer;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
- Litera ialle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
- Sub-Litera, i, ialle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“: in Thailand den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in Österreich den Bundesminister für Finanzen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.