BGBl. Nr. 755/1988
755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.