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BGBl. Nr. 350/1989

kundgemacht 25.07.1989 RIS↗
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Ziffer eins Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens können die vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke nach Wahl der Vertragschließenden Partei, welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, nicht jedoch bevor:

  1. Litera a
    die Vertragschließende Partei, welcher die Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und
  2. Litera b
    die Vertragschließende Partei, welche die Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen erteilt hat; sie ist verpflichtet, diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes 1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen.

Ziffer 2 Von jedem seitens einer der Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet werden.