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BGBl. Nr. 512/1991

kundgemacht 20.09.1991 RIS↗
512. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1991× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 512/1991 Art. 3↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 3

  1. Absatz eins,Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
    1. Litera a
      in Österreich
      vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
    2. Litera b
      in den Vereinigten Staaten
      von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.