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BGBl. III Nr. 119/2005

kundgemacht 12.07.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2005× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.05.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2005 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständigkeiten

  1. Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
    • Strichaufzählung
      auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres;

  • Strichaufzählung
    auf der Seite des Haschemitischen Königreichs Jordanien:

der Innenminister

  1. Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Kontaktstellen bekannt. Die Kontaktstellen werden ständig erreichbar sein.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  3. Absatz 4,Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden betreffen.