für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
BGBl. III Nr. 59/2005
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
- −
- −für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
- −für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.