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BGBl. III Nr. 68/2005

kundgemacht 13.05.2005 RIS↗
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2005× zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 14 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 14.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 68/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist,

  1. Litera a
    dass der Warentransport durchgeführt wird
    1. Litera i
      mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel römisch drei Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel römisch drei Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
    3. iii
      mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen1, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel römisch drei Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht.