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BGBl. III Nr. 14/2006

kundgemacht 24.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2006× zu Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 14/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der konsularischen Beziehungen

(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie im Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 25. Februar 1975 (im Folgenden: Konsularvertrag) festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.

(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie des Konsularvertrags wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.