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BGBl. III Nr. 163/2006

kundgemacht 24.10.2006 RIS↗
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Georgien) 3 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 6
in Kraft 01.10.2001 – 30.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 239/2002 · danach: BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Artikel 3
DESIGNIERUNG UND ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Wurde eine Fluggesellschaft dergestalt namhaft gemacht und autorisiert, kann sie jederzeit mit dem Betrieb der Luftfahrtdienste beginnen, vorausgesetzt dass ein Tarif, welcher im Einklang mit Artikel 11 des gegenständlichen Abkommens festgesetzt wurde, in Kraft ist und die Flugpläne gemäß Artikel 5 des gegenständlichen Abkommens genehmigt wurden.
Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.