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BGBl. III Nr. 169/2006

kundgemacht 14.11.2006 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2006× zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist:

  1. Litera a
    an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  2. Litera b
    an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.