für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
BGBl. III Nr. 61/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
- Ziffer eins
- Ziffer 2für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.