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BGBl. I Nr. 107/2006

kundgemacht 10.07.2006 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2006× zu ISTAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ) (ISTAV) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 07.07.2006 – 23.11.2012 · idF BGBl. I Nr. 107/2006 · danach: BGBl. I Nr. 100/2012 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

  1. Ziffer eins
    Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
    1. Absatz eins,
      Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von € 80 Mio. tätigt,
    2. Absatz 2,
      dem Institute of Science and Technology – Austria ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der in Artikel römisch eins, genannten Liegenschaft zur Verfügung stellt,
    3. Absatz 3,
      für das Institute of Science and Technology – Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management mit einem Aufwand von jährlich € 3 Mio. auf die Dauer von zehn Jahren übernimmt.
  2. Ziffer 2
    Das Land wird in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern eintreten, um das Areal im Bedarfsfall für Spin-Offs zu erweitern.
  3. Ziffer 3
    Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von € 1,5 Mio.
  4. Ziffer 4
    Unter der Voraussetzung der Weiterführung des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria überträgt das Land nach 25 Jahren die in Artikel römisch eins genannten Grundstücke in den Besitz des Institute of Science and Technology – Austria.
  5. Ziffer 5
    Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.