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BGBl. III Nr. 113/2007

kundgemacht 22.10.2007 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2007× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 113/2007 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac -Treffern gemäß Artikel 20 Absatz 1 Litera b, der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen zehn Tagen. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Ersuchens.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in beiden Behörden namhaft gemacht.

(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Litera c, der Verordnung vor.

(4) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.