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BGBl. III Nr. 99/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz 2,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.