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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 3↗RIS↗

Amtshilfe und Ersuchen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Information über festgestellte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Zollverwaltung der ersuchenden Zollverwaltung folgende Auskunft:
    1. Litera a
      ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
    2. Litera b
      ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.