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BGBl. III Nr. 107/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2008× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 107/2008 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Albanien oder Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Albanien“ die Republik Albanien und, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Albanien, einschließlich der Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums, sowie alle Gebiete, die über die Hoheitsgewässer der Republik Albanien hinausgehen und die nach ihrem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Gebiete sind, in denen die Republik Albanien ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    4. Litera d
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Albanien: die Direktion für Allgemeines Steuerwesen;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      1. Litera i
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.