bezeichnet der Ausdruck „Schlepperei von Migranten“ die Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
BGBl. III Nr. 11/2008
Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- Litera a
- Litera bbezeichnet der Ausdruck „illegale Einreise“ das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Anforderungen für die legale Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen;
- Litera cbezeichnet der Ausdruck „gefälschtes Reise- oder Identitätsdokument“ ein Reise- oder Identitätsdokument,
- Litera idas von jemand anderem als der Person oder Stelle, die rechtmäßig befugt ist, das Reise- oder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substanzieller Weise verändert wurde,
- Sub-Litera, i, idas auf Grund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmäßige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde oder
- iiidas von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmäßige Inhaber ist;
- Litera dbezeichnet der Ausdruck „Schiff“ alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen und sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen.