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BGBl. III Nr. 145/2008

kundgemacht 15.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2008× zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen setzt die indische Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie ein.
  2. Absatz 2,
    Im Rahmen der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen bestellt die österreichische Seite die AHC Austrian Health Care Systems & Engineering GmbH (AHC) als Projektkoordinator für die gemäß Artikel 1 Absatz (2) einvernehmlich festegelegten und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Projekte. In seiner Funktion als Projektkoordinator steht AHC allein interessierten österreichischen Unternehmen offen.
  3. Absatz 3,
    Der offiziell namhaft gemachte Partner kann gewisse spezifische Teile seiner Verantwortung auf andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen übertragen. Diese Übertragung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gesamtverantwortung des offiziell namhaft gemachten Partners.
  4. Absatz 4,
    Die zuständige Institution zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Abkommens ist die Gemeinsame Arbeitsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz (3).