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BGBl. III Nr. 39/2008

kundgemacht 31.03.2008 RIS↗
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2008× zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 39/2008 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens von den Vertragsparteien genehmigt, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.