Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Dänemark“ das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb der dänischen Hoheitsgewässer, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen sind oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, innerhalb derer Dänemark Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung oder der Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer und hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur Erforschung und wirtschaftlichen Ausbeutung der Gebiete ausüben darf; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer-Inseln und Grönland;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera dumfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“(i) in Dänemark: den Minister für Besteuerung oder dessenbevollmächtigten Vertreter;(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessenbevollmächtigten Vertreter;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und anderePersonenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.