für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
BGBl. III Nr. 42/2008
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungfür die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
- Strichaufzählungfür die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.