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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertText, lit a, lit b, lit c
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören:
a) die Gebiete Staatsgebiete der Mitgliedsländer,;
b) die Postämter, die von den Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die den dem Verein nicht angehören, eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;
c) die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind. Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.