BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Nicht-Diskriminierung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.