Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) 6 § 0↗RIS↗
Art. 3geändert
in Kraft 14.01.1965 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 10/1965 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen:
1. Im Eisenbahnverkehr:
a) Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet und die der Zug durchfährt.
2. Im Straßenverkehr:
a) Teile der Dienstgebäude, der Straße und der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet.
3. Im Schiffsverkehr:
a) Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die Wasserstraße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.
(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.
(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.