BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3geändert
TEIL II
Grenzabfertigung
Artikel 3
(1) Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat sind die Vorschriften des Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen in Verwahrung zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates unberührt.