BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3geändertAbs 1
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
der Bundesminister für Inneres;
die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;
der Verteidigungsminister;
… 3 unveränderte Absätze
der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.