Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/1998 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- – auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;
- – auf der Seite der Republik Slowenien:
der Verteidigungsminister;
… 3 unveränderte Absätze
der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.