BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
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§ 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
der Bundesminister für Inneres;
die Niederösterreichische Landesregierung;
die Oberösterreichische Landesregierung;
das Innenministerium.
(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.