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BGBl. III Nr. 24/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Verfahren

  1. Absatz eins,
    Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der einen Vertragspartei stellt im Namen der jeweils anderen Vertragspartei Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen und den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 aus.
  2. Absatz 2,
    Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach Auffassung der zuständigen Vertretung nicht gegeben, werden für Anträge, die bis zum 4. April 2010 eingereicht werden, die Antragsteller/-innen hinsichtlich der weiteren Bearbeitung ihrer Anträge an die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des vertretenen Staates verwiesen.
  3. Absatz 3,
    Ab der Anwendbarkeit von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Amtsblatt Nummer L 243 vom 15. September 2009 Seite 1 kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde gemäß deren Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d auch ablehnend über einen Visumantrag entscheiden. Ob die jeweils zuständigen diplomatischen Vertretungsbehörden im Einzelfall gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex handeln können, ist in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 zu bestimmen.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die jeweils andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer von Österreich oder von der Schweiz bzw. von einer Internationalen Organisation veranstalteten Konferenz teilnehmen.