In der Republik Österreich:
BGBl. III Nr. 25/2010
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
- Absatz eins,
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung römisch vier. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
Ziffer 1014 Wien
- Absatz 2,In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Direktion für Ressourcen
Abteilung Konsularische Angelegenheiten
Ziffer 3003 Bern
- Absatz 3,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.