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BGBl. III Nr. 25/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 25/2010 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

  1. Absatz eins,
    In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung römisch vier. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

Ziffer 1014 Wien

  1. Absatz 2,
    In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Direktion für Ressourcen

Abteilung Konsularische Angelegenheiten

Ziffer 3003 Bern

  1. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.