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BGBl. I Nr. 112/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2011 - BFG 2011 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 - BFG 2011) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2010× zu BFG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2011 (BFG 2011) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 112/2010 Art. 3↗RIS↗

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2011 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

  1. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt. den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.