Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
26
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Zulassung zum internationalen Verkehr
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
- Litera aBauvorschriften der ETV
- Litera bBau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
- Litera cbesonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a
entsprechen. - Paragraph 3,Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten Paragraphen eins und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.