Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Bosnien und Herzegowina“ den Staat Bosnien und Herzegowina;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Absatz i,in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Absatz i, i,in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
- Absatz i,jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- Absatz i, i,jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera kschließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.