BGBl. III Nr. 57/2011
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung römisch vier.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) In der Republik Estland
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
Islandi väljak 1
15049 Tallinn
(3) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.