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BGBl. III Nr. 57/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 57/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:

(1)         In der Republik Österreich:

              Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung römisch vier.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

              1014 Wien

(2)         In der Republik Estland

              Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

              Abteilung für Konsularangelegenheiten

              Islandi väljak 1

              15049 Tallinn

(3)         Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.