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BGBl. III Nr. 139/2013

kundgemacht 22.05.2013 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2013× zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. III Nr. 139/2013 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Bestimmung der zuständigen Stellen

(1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Republik Österreich durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland benennen eine zentrale Stelle, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig ist.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland tauschen eine Übersicht mit den für die Durchführung dieses Vertrages nach Absatz 1 zuständigen Stellen sowie der nach Absatz 2 benannten zentralen Stelle nebst Kontaktdaten aus und teilen sich diesbezügliche Änderungen gegenseitig mit.