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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:

  1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
    Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
    neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
  3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.png
    Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
  4. ris-attachment://hauptdokument.img4is.png
    Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
  5. ris-attachment://hauptdokument.img5is.png
    grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien.