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BGBl. III Nr. 207/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 207/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt.