Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 155/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2018× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen und Informationen über die zuständigen Träger auszutauschen.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.